Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes | Fischereiverband
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
zum 1. März 2022
28.02.2022

Die Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) tritt zum
1. März 2022 in Kraft.

Dr. Reinhard Reiter, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF), Referat Fischerei und Fischwirtschaft erläutert nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

Experten des Instituts für Fischerei, aller sieben Fischereifachberatungen der Bezirke, des Landesfischereiverbands Bayern e. V. sowie des Staatsministeriums haben sich mehr als ein Jahr mit den notwendigen und gebotenen Änderungen der AVBayFiG befasst. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Die geänderte Verordnung enthält die Voraussetzungen, unter denen Personen von der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) als Fischereiaufseher bestellt werden können. Bei den Entnahmeregelungen steht der Fischartenschutz stärker im Vordergrund und der Besatz von Fischen ist klarer geregelt.

Mit der am 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) wurde unter anderem die Rechtsstellung des Fischereiaufsehers gestärkt. Dieser wird nunmehr von der KVB bestellt und kann als deren Angehöriger im Außendienst selbstständig geringfügige Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Dies wurde nun in der AVBayFiG umgesetzt. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Eignung der Kursleiter von Vorbereitungslehrgängen auf die Fischerprüfung konkretisiert.

Schonzeiten und Schonmaße ändern sich

Die umfassendsten Änderungen betreffen § 11 AVBayFiG: Bei den Bestimmungen zu Schonzeiten und Schonmaßen bestand dringend Aktualisierungsbedarf, nicht zuletzt aufgrund neuer Erkenntnisse aus der aktualisierten „Roten Liste und Gesamtartenliste Bayern – Fische und Rundmäuler“, die das Bayerische Landesamt für Umwelt im Juli 2021 veröffentlicht hat. Nach einer Übergangsfrist gelten ab 1. Januar 2023 neue und erweiterte, zum Teil ganzjährige Schonzeiten und angepasste Schonmaße. Zum Beispiel sind aufgrund der starken Gefährdung zukünftig Karausche, Frauennerfling, Zobel und Steinkrebs ganzjährig geschont.

Außerdem erfolgt erstmals eine Zuordnung der Fischarten in bestimmte Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Damit wird ab Anfang 2023 die Herkunft, Verbreitung und ökologische Zugehörigkeit der Fischarten stärker berücksichtigt sowie die Gewässerbewirtschaftung einschließlich Fang und Besatz von Fischen in den vier in Bayern vorhandenen Einzugsgebieten (Donau, Elbe, Rhein und Weser) klarer geregelt.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden Neunaugen, Fische, Krebse und Muscheln getrennt und alphabetisch nach Artnamen aufgelistet sowie die Fische je nach Schonbestimmungen in drei Gruppen eingeteilt.

Von den insgesamt 78 Arten, die in Bayern als heimisch gelten, sind nun ab 2023 mehr als die Hälfte ganzjährig geschont. Mehr als ein Viertel haben Schonbestimmungen, also Schonzeit und/oder Schonmaß, und nur etwa ein Fünftel der Arten ist ohne Schonbestimmungen. Wir kommen damit unserem Auftrag zum Fischartenschutz in besonderer Weise nach.

Zurücksetzen von Fischen

Außerdem wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gefangene Fische wieder ausgesetzt, also nach dem Fang zurückgesetzt werden dürfen. Die Erfüllung des Hegeziels wurde hierbei in den Vordergrund gerückt und der Artenschutz gestärkt, insbesondere für bestandsgefährdete und mit Artenhilfsprogrammen geförderte Arten. Die Entscheidung, welche Fische wieder ausgesetzt werden dürfen, trifft jedoch nicht der einzelne Angler, sondern der Fischereiausübungsberechtigte (i. d. R. der Fischereiverein) im Erlaubnisschein. Damit wird dem Tierschutz Rechnung getragen und reines Catch-and-Release-Angeln weiterhin unterbunden. Diese Regelung ist deutlich unbürokratischer und erheblich praxisnäher als die bisherige, sehr komplexe Sonderregelung.

Genehmigung von Fischbesatz

Auch der § 22 AVBayFiG wurde erheblich geändert: Der Besatz von Fischen bedarf bis auf einige Arten nunmehr wieder einer Genehmigung der KVB. Vor einigen Jahren wurde die Genehmigungspflicht abgeschafft, was sich in der Praxis allerdings nicht für alle Fischarten bewährt hat. Daher wurde das Genehmigungserfordernis für bestimmte Fischarten wieder aufgenommen, es beschränkt sich aber auf eher selten besetzte Fischarten. Für die am häufigsten besetzten Fischarten gibt es weiterhin keine Genehmigungspflicht.

Das gewährt einen deutlich besseren Überblick über das Geschehen an unseren Gewässern für die KVBs bzw. Fischereifachberatungen – eine Grundvoraussetzung für eine zielgerichtete gewässer- und fischereiökologische Spezialberatung.

Die speziellen Besatzverbote wurden um Welse, und an bestimmten Gewässern auch um Störartige ergänzt. Der KVB wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, von diesen Besatzverboten Ausnahmen zuzulassen. In der Regel erfolgt das nach Rücksprache mit den zuständigen Fischereifachberatern.

Tierschutzkonform, waidgerecht und artenschutzorientiert – das sind die vorgenommenen Änderungen. Wir bitten alle, denen Fische, Angeln und nachhaltige Gewässerbewirtschaftung Freude bereiten und wichtige Anliegen sind, uns bei der Umsetzung zu unterstützen.

 AVBayFiG - PDF

Alle für die Fischerei wichtigen Gesetze und Verordnungen finden Sie auch immer aktuell auf unserer Website unter > Informationen/Gesetze


‹ Zurück zu den Nachrichten

Teilen Sie diese Nachricht